Der merkantile Minderwert eines erheblich unfallbeschädigten Fahrzeugs ist in jedem Fall ausgehend von Netto- und nicht von Bruttoverkaufspreisen zu schätzen. Wurde der merkantile Minderwert ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzt, ist ein dem “Umsatzsteueranteil” entsprechender Betrag vom Minderwert abzuziehen (Az. VI ZR 188/22). So entschied der Bundesgerichtshof.
Beim merkantilen Minderwert handele es sich um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs allein deshalb verbleibe, weil Unfallfahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen geringeren Preis als unfallfreie erzielen. Der Ersatz des merkantilen Minderwerts als solcher unterliege nicht der Umsatzsteuer, da es sich bei dem zu zahlenden Schadensersatz nicht um eine Leistung gegen Entgelt handelt. Vom merkantilen Minderwert sei für den Fall, dass er ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzt wurde, ein dem “Umsatzsteueranteil” entsprechender Betrag abzuziehen.
Zur Bemessung des Minderwerts werde geschätzt, um wieviel geringer der erzielbare Verkaufspreis bei einem gedachten Verkauf des beschädigten Fahrzeugs nach der Reparatur im Vergleich zum erzielbaren Verkaufspreis ohne den Unfall wäre. Diese Wertdifferenz sei unabhängig davon zu ersetzen, ob der Geschädigte das Fahrzeug nach der Reparatur verkauft oder behält. Bei der Schätzung des Minderwerts sei aus Rechtsgründen auf die jeweiligen Nettoverkaufspreise abzustellen. Denn wenn es sich bei dem der Schätzung des merkantilen Minderwerts zugrunde zu legenden hypothetischen Verkauf um eine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung eines Unternehmers handele, würde der Geschädigte zwar zusätzlich zum Nettoverkaufspreis die darauf entfallende Umsatzsteuer erhalten, müsste sie aber an das Finanzamt abführen. Sie wäre bei ihm nur ein durchlaufender Posten. Unterliege der gedachte Verkauf hingegen nicht der Umsatzsteuer (beim Verkauf “von privat”), dürfte dem Käufer schon gar keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Wurde der merkantile Minderwert ausgehend von Bruttoverkaufspreisen geschätzt, sei er in der Weise nach unten zu korrigieren, dass von ihm ein dem “Umsatzsteueranteil” entsprechender Betrag abgezogen wird. Andernfalls käme es zu einer Bereicherung des Geschädigten.
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