Das Sozialgericht Stuttgart lehnte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls eines forstwirtschaftlichen Unternehmers im Nebenerwerb bei Verrichtung einer Tätigkeit, die dem eigenwirtschaftlichen Bereich des Versicherten zuzuordnen ist, ab. Es handelte sich hier um die Schaffung eines Lagerortes für Brennholz für das private Heizen (Az. S 21 U 3144/21).
Zwischen den Beteiligten stand die Feststellung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall im Streit, bei dem sich der Kläger bei Abrissarbeiten am Fuß verletzte. Der Kläger betrieb ein forstwirtschaftliches Unternehmen im Nebenerwerb. Er verletzte sich bei der Schaffung eines Lagerortes für Brennholz. Die Gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab.
Das Gericht hielt dies für rechtmäßig. Es liege kein Arbeitsunfall vor. Die Bauarbeiten in einem ehemaligen Stallgebäude hätten in keinem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden. Die Bauarbeiten hätten nicht dem Wirtschaftsbetrieb, sondern in erster Linie wesentlichen privaten Zwecken gedient. Nach dem Einbau einer neuen Heizung (Tausch von Ölheizung auf Pellet-Scheitholz-Heizung) habe ein Lagerort für Brennholz für das private Heizen geschaffen werden sollen. Objektive Anhaltspunkte, dass die Arbeiten auch ohne den Einbau der neuen Heizung und dem Bedarf an Brennholz durchgeführt worden wären, bestünden keine. Der Versicherungsschutz nach § 124 SGB VII scheide daher aus.
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