Der Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen besteht nur, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Geschädigte am Unfalltag einer versicherten Tätigkeit nachging und er sich auf dem Heimweg von dieser Tätigkeit befand. Dafür trägt im Fall des tödlich Verunglückten die Hinterbliebene die Beweislast. So entschied das Sozialgericht Stuttgart (Az. S 13 U 3177/19).
Der Ehemann der Klägerin war mit dem Fahrrad auf der Rückfahrt nach einem Aufenthalt in einem von ihm und seiner Familie genutzten Garten tödlich verunglückt. Die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen wurde von der Berufsgenossenschaft abgelehnt, da sie davon ausging, dass der Mann zum Grillen im Garten war.
Das Gericht hielt die Ablehnung eines Anspruchs für rechtmäßig. Es habe nicht festgestellt werden können, ob der Geschädigte an dem Unfalltag einer versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen oder ob er ausschließlich zur Erholung im Garten gewesen sei. Die Familie habe an diesem Tag mit ihm im Garten gegrillt, er sei dann aber allein im Garten zurückgeblieben. Niemand habe angeben können, was er vor dem Besuch der Familie und nach dem Essen bis zu seiner Heimfahrt gemacht habe. Die Klägerin trage die Beweislast dafür, dass sich der Unfall während einer bei der Berufsgenossenschaft versicherten Tätigkeit ereignet habe.
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