Das Sozialgericht Stuttgart entschied, dass eine Ceragem-Massageliege nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung zählt (Az. S 18 KR 519/22).
Im Streitfall begehrte der an einer schweren Osteochondrose (verschleißbedingte Veränderung der Bandscheibe und der angrenzenden Knochen) leidende Kläger von seiner beklagten Krankenkasse die Versorgung mit einer Massageliege.
Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab, da die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 33 Abs. 1 SGB V nicht vorgelegen hätten. Bei der im Streitfall begehrten Ceragem-Massageliege handele es sich um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, da die Massageliege nach dem Konzept des Herstellers als „Wellness- und Healthcare-Produkt“ dem allgemeinen Wohlbefinden, der Erholung und Entspannung dienen und einen gesunden Lebensstil unterstützen solle und insofern nicht speziell für kranke und/oder behinderte, sondern für alle Menschen konzipiert sei. Eine spezielle Ausrichtung der begehrten Massageliege auf Krankenbehandlungen konnte das Sozialgericht nicht erkennen.
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