Das Finanzgericht Münster hatte zu entscheiden, ob der Aufenthalt der Kinder des Klägers im Streitzeitraum im Gebiet der EU für die Gewährung von Kindergeld ausreicht (Az. 6 K 514/23). Der Kläger ist der Vater drei Kinder. Die Kindesmutter bezog bis Mai 2022 das Kindergeld für diese und zeigte Ende Mai 2022 gegenüber der Familienkasse an, dass sie sich und die drei Kinder aus Deutschland abgemeldet und keine neue Adresse angegeben habe. Der Wohnsitz des Klägers bleibe weiterhin in Deutschland. Das Kindergeld solle auf das Konto des Klägers überwiesen werden.
Für Kinder, die keinen Wohnsitz haben und mit ihrer Mutter in einem Wohnmobil durch Deutschland, Dänemark, Belgien, Frankreich, Italien und Österreich reisen, bestehe Anspruch auf Kindergeld, wenn der Kindesvater – als Antragsteller – seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Im Anwendungsbereich des § 63 EStG sei es ausreichend, wenn die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, dem Gebiet der EU, des EWR oder der Schweiz haben.
Der gewöhnliche Aufenthalt müsse nicht an einem konkreten Ort oder in einem bestimmten Gebiet liegen; vielmehr reiche es aus, wenn der Aufenthalt für eine gewisse Dauer im genannten Territorium (EU, EWR, Schweiz) bestehe, solange die Kinder sich – entsprechend der gesetzgeberischen Intention – nicht in Drittstaaten aufhalten.
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