Ein bereits vor der Erzielung von Ausgangsumsätzen als Ausstellungsstück für ein Autohaus erworbener sog. Supersportwagen kann eine Eingangsleistung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG sein, wenn die Verwendungsabsicht hinreichend belegt ist. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 5 K 148/23).
Ein solcher “Supersportwagen” dient typisierend ähnlichen Zwecken im Sinne des Vorsteuerabzugsverbots des § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, das jedoch nicht gilt, wenn der mit ihm verfolgte Zweck Gegenstand einer mit Überschusserzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit ist.
Der Erwerb eines solchen “Supersportwagens” könne sich gleichwohl als gänzlich unangemessen im Sinne von § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG erweisen, wenn die Erzielung von Umsätzen mit dem geplanten Autohaus noch in weiter Ferne liegt und von Umständen abhänge, auf die der Unternehmer keinen oder nur begrenzten Einfluss habe. Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze sei der Erwerb des Porsches vorliegend als unangemessen anzusehen. Dem vom Kläger begehrten Vorsteuerabzug stehe hiermit das Vorsteuerabzugsverbot des § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG entgegen.
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