Es ist davon auszugehen, dass der Fluggast einer Erstattung der Flugscheinkosten in Form eines Reisegutscheins zugestimmt hat, wenn er auf der Website des Luftfahrtunternehmens ein Formular ausgefüllt und damit auf die Erstattung der Flugscheinkosten in Form eines Geldbetrags verzichtet hat. Der Fluggast muss sich jedoch in einer Situation befinden, in der er von dem Luftfahrtunternehmen klare Informationen über die Erstattungsmodalitäten erhalten hat. So entschied der Europäische Gerichtshof (Rs. C-76/23).
Ein Fluggast reservierte bei dem Unternehmen TAP Air Portugal (TAP) einen Flug von Fortaleza (Brasilien) über Lissabon nach Frankfurt am Main. Der Anschlussflug wurde annulliert. Für die Erstattung der Kosten eines annullierten Fluges bietet TAP den Fluggästen an, dass sie eine sofortige Erstattung in Form eines Reisegutscheins erhalten, wenn sie ein Online-Formular ausfüllen. Um andere Formen der Erstattung, beispielsweise einen Geldbetrag, in Anspruch nehmen zu können, müssen sie zuvor mit dem „Contact-Center“ des Luftfahrtunternehmens Kontakt aufgenommen haben, damit es den Sachverhalt prüfen kann. Nach den Erstattungsbedingungen von TAP ist eine Erstattung der Flugscheinkosten in Geld ausgeschlossen, wenn der Fluggast die Erstattung in Form eines Reisegutscheins wählt. Der Fluggast beantragte die Erstattung durch Ausstellung eines Reisegutscheins, den er sodann per E-Mail zugesandt bekam. Zwei Monate später trat er seine Ansprüche an Cobult ab, die TAP aufforderte, den Preis des annullierten Fluges in Geld binnen 14 Tagen zu erstatten. Da TAP dies ablehnte, erhob Cobult Klage vor den deutschen Gerichten.
Das Landgericht Frankfurt am Main fragte nach der Auslegung der einschlägigen Fluggastrechte-Verordnung, insbesondere der Wendung „mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts“, einer Voraussetzung für die Erstattung in Form eines Reisegutscheins. Das deutsche Gericht wollte vom EuGH wissen, ob das Erfordernis, ein „schriftliches Einverständnis des Fluggasts“ einzuholen, eine förmliche Voraussetzung für die Abwicklung einer Erstattung in Form eines Reisegutscheins darstellt.
Der EuGH bestätigte, dass davon auszugehen sei, dass der Fluggast sein „schriftliches Einverständnis“ erteilt hat, wenn er auf der Website des Luftfahrtunternehmens ein Online-Formular ausgefüllt und darin diese Erstattungsmodalität unter Ausschluss der Auszahlung eines Geldbetrags gewählt hat. Hierfür sei es erforderlich, dass der Fluggast in der Lage sei, eine zweckdienliche und informierte Wahl zu treffen. Er müsse also der Erstattung seiner Flugscheinkosten in Form eines Reisegutscheins anstelle eines Geldbetrags nach Aufklärung zustimmen können. Dies setze voraus, dass das Luftfahrtunternehmen in lauterer Weise klare und umfassende Informationen über die verschiedenen dem Fluggast zur Verfügung stehenden Erstattungsmodalitäten gegeben habe.
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